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„Ob man aus Geschichte etwas lernen kann?“

„Ob man aus Geschichte etwas lernen kann?“

 

Mit dieser Frage hat sich die Oberstufen-AG “Erforschen und präsentieren” des Kaiserin-Friedrich-Gymnasiums am Beispiel ”(Un-)Recht nach 1945” beschäftigt und hat ihre Antwort dem renommierten Rechtshistoriker Prof. Dr. Joachim Rückert (Universität Frankfurt) zur kritischen Begutachtung vorgestellt.

“Also, mindestens ich habe schon ganz viel gelernt”, sagt die aufgeweckte 16-jährige Salome Bendrick lachend”, nachdem sie ihr Teilgebiet “Zur politischen Situation nach der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945” vorgestellt hat. “Es ist von heute aus gesehen nicht leicht, sich in eine Situation hinein zu versetzen, in der die Kriegsmaschinerie endlich zum Halten kommt und die staatliche Ordnung komplett zusammenbricht.” Sie hatte zuvor anschaulich dargestellt, was die so genannte “Stunde Null” bedeutete: eine große Unsicherheit, ob die Versorgung gesichert sei, wie und mit welchen Führungskräften die Verwaltung aufrecht erhalten werden konnte und wie schließlich die Verantwortlichen der zwölf Jahre andauernden Diktatur zur Verantwortung gezogen werden sollten.

Ganz einfach, könnte man meinen: die Schuldigen sperrt man alle ein und Schluss. Salomes Mitschüler Laurens Jakob führt anschaulich aus, warum das im Detail gar nicht so einfach war: Woher sollte man das unbelastete Personal nehmen? Welche Gruppenloyalitäten gab es, die einer Aufarbeitung und Bewältigung hinhaltend, verharmlosend, verschleppend im Wege standen? Und wie schließlich war das Schuldurteil zu begründen, wenn in der Nazizeit das geltende Recht angewendet worden war, ein Recht, das zum Großteil normales bürgerliches Zivil- und Strafrecht war? Natürlich gab es die ausgesprochenen Nazi-Gesetze. Die waren großes und furchtbares Unrecht. Aber was konnte das juristische Fundament sein, an dem das Unrecht gemessen wurde? Der sperrige Begriff, der hier im Wege steht, ist das sogenannte Rückwirkungsverbot.

Dieses Rückwirkungsverbot gehört zu den wichtigsten Errungenschaften in der jahrhundertelangen Entwicklung des Rechtsstaates: eine Handlung, die nach dem geltenden Gesetz vorgestern als rechtmäßig gelten durfte, kann nur schwer heute und damit nachträglich bestraft werden, weil das Gesetz gestern geändert wurde. Gegen diesen Grundsatz verstoßen eigentlich nur Diktaturen.

Und wie kann man die Täter trotzdem zur Verantwortung ziehen?

Hier muss man ein wenig theoretisch werden, aber Marina Fitzner erläutert das schwierige Thema so klar, als beschriebe sie den Weg um die Ecke zum Seedammbad. Sie hat sich mit dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch beschäftigt, der das Konzept des „übergesetzlichen Rechts“ entwickelt hat: Dem geltenden Recht ist Folge zu leisten, es sei denn, Rechtsgleichheit werde gar nicht mehr angestrebt, die Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe werde nicht mehr berücksichtigt und eine Partei erkläre sich zur Totalität in einem Staat.

Julius Reichel berichtet davon, welche Lehren die Mütter und Väter des Grundgesetzes aus dem Nationalsozialismus gezogen haben: Das Recht jedes Individuums ist Ausgangs- und Zielpunkt allen staatlichen Handelns. Die Grundrechte sind allen Staatsbestimmungen vorgeordnet. Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat. Das in Art. 20, 4 GG verankerte Widerstandsrecht gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, gehört in diesen Rechtskreis. In Artikel 79,3 sind die Menschenwürde, der demokratische und soziale Bundesstaat mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet. Die Bundesrepublik anerkennt die UN-Grundrechtscharta als unmittelbar geltendes Recht, die Urteile des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehen deutschem Recht vor und Deutschland hat seine Beteiligung am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (anders als die USA) ratifiziert.

Mia Maria Parker hat sich den schwierigen Part der Archivrecherche im Stadtarchiv Bad Homburg vorgenommen und, großartig unterstützt durch den dortigen Archivar, Herrn Andreas Mengel, die Situation für Bad Homburg recherchiert. In engagiertem Vortrag berichtet sie über die Ergebnisse ihrer akribischen Analyse: wie die Entnazifizierungs-Spruchkammern geurteilt haben und wie sorgfältig gearbeitet wurde, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, als die zunehmende Systemkonfrontation zwischen dem Westen und dem Osten andere Leitbilder in den Vordergrund rückte.

Alexander Durkacz berichtet, wie sich bei der strafrechtlichen Bewältigung des Unrechtsregimes die Maßstäbe verändern. Bis jüngst liefen hier Prozesse. Der Demjanjuk-Prozess von 2011 und der Gröner-Prozess von 2015 mündeten in ein abschließendes BGH-Urteil aus dem Jahr 2016, das nicht mehr die konkrete individuelle Zurechnung von Gräueltaten zugrunde legt, sondern die Mitwirkung in dem Gesamtkomplex des Konzentrationslagers Auschwitz, und sei es als Buchhalter, als ausreichend für eine Bestrafung ansieht.

Prof. Rückert weist darauf hin, dass hier die aus dem anglo-amerikanischen Rechtssystem stammende Idee des Organisationsverbrechens wiederbelebt werde.

Er kommentiert, korrigiert und ergänzt die juristische Begriffsverwendung der Schülerinnen und Schüler und es gelingt ihm mühelos, die Schülerinnen und Schüler aus ihrem Verständnis der Phänomene heraus mit dem erweiterten rechtshistorischen Kontext vertraut zu machen.

Für die Arbeitsgruppe „Erforschen und Präsentieren“ ist diese Veranstaltung als Zwischenergebnis besonders fruchtbar, weil sie sich an dem Wettbewerb des deutschen Anwaltsvereins „(Un-)Recht nach 1945“ beteiligen wollen und für diesmal hilfreiche Anregungen zur Weiterarbeit bekommen haben. “Nächste Woche müssen wir unbedingt zum Fritz-Bauer-Institut nach Frankfurt“, sagt Salome Bendrick. „Am 30.April ist Abgabeschluss. Bis dahin ist noch ganz schön was zu tun.“

 

 

 

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