Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die Landesregierung hat die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) geändert. Diese Änderung ist am Donnerstag, 16.09., in Kraft getreten. Angesichts des Impffortschritts hat die Hessische Landesregierung in Anlehnung an das Bundesinfektionsschutzgesetz beschlossen, die Infektionsinzidenz als alleinigen Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen abzulösen.
In einem zweistufigen Eskalationsmodell sind künftig die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Gesamtbettenbelegung und auch die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.
Für die Schulen bedeutet dies konkret:
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz ab einem Inzidenzwert von 100 entfällt.
- In Schulgebäuden (Gänge, Treppenhäuser, etc.) muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport (außer in den Umkleiden). Ausnahme: Eine Maske muss getragen werden bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse oder bei einer entsprechenden Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt.
- Die 3-G-Regel gilt verbindlich für Elternabende bzw. vergleichbare Veranstaltungen (z.B. Info-Abende).
Regelungen zur Quarantäne bzw. Absonderung:
- Im Falle einer bestätigten Infektion durch einen PCR-Test entscheidet nach wie vor das Gesundheitsamt über weitere Maßnahmen. Dabei werden jedoch nicht mehr pauschal ganze Klassen oder Lerngruppen in Quarantäne geschickt, sondern nur noch enge Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) entsprechend der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Zum Schutz vor weiteren Infektionen sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich und auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
- Für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit Covid-19-Symptomen besteht für die Schule – wie gehabt – ein Betretungsverbot. Das Betretungsverbot kann durch Freitestung beendet werden.
Die Informationen zur Quarantänedauer und Verkürzungsmöglichkeiten („Freitestung“) haben Sie in ausführlicher Version per E-Mail erhalten.
Elternabende
Die 3-G-Regel gilt weiterhin verbindlich für Elternabende bzw. vergleichbare Veranstaltungen (z.B. Info-Abende).
Viele Grüße
Jochen Henkel